§ 127(1) StPO Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Jedermann ist berechtigt, einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter vorläufig festzunehmen, wenn die Identität nicht sofort feststellbar oder er der Flucht verdächtigt ist.
Die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme nach § 127(1) StPO sind daher:
I. es muss eine Straftat sein
II. auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
III. Identität unbekannt oder der Flucht verdächtigt
„Auf frischer Tat betroffen“ bedeutet, dass man den Täter dabei gesehen hat.
„Verfolgt“ bedeutet, dass man dem Täter unmittelbar nach der Tat hinterherläuft.
„Identität unbekannt“ bedeutet, dass man den Täter nicht kennt und dass er sich nicht ausweisen kann oder will.
„Der Flucht verdächtigt“ bedeutet, dass sich der Täter z.B. durch die Flucht ins Ausland der Strafverfolgung entziehen will.
Alle drei Voraussetzungen sind gleichzeitig zu erfüllen.
Ziel der vorläufigen Festnahme nach § 127(1) StPO ist es die Strafverfolgung zu sichern.
Liegt keine Straftat vor, gibt es auch keinen Grund für eine Strafverfolgung.
Daher können z.B. Kinder unter 14 Jahren nicht im Rahmen dieser Rechtsgrundlage festgenommen werden.
Nach einer vorläufigen Festnahme ist obrigkeitliche Hilfe (Polizei) unverzüglich zu verständigen.
Bei der vorläufigen Festnahme verwirklicht man den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
Wird die vorläufige Festnahme irrtümlich ausgeübt, so ist diese rechtswidrig und man ist außerdem zum Schadensersatz verpflichtet.