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§ 32 StGB Notwehr

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 32 StGB Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

- Die Verteidigung muss erforderlich sein. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
- Der Angriff muss gegenwärtig sein. Gegenwärtig bedeutet
  - unmittelbar bevorstehend
  - gerade stattfindend
- noch nicht beendet (fortdauernd)
- Der Angriff muss rechtswidrig sein. Dies bedeutet der Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund. Anderenfalls muss der Angriff geduldet werden.

Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen.

Unter einem Angriff versteht man den Angriff auf ein Rechtsgut. Notwehrfähige Rechtsgüter sind:

→ beispielsweise Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Besitz, Hausrecht, Ehre

Es muss das geringste Mittel genommen werden das zum Erfolg führt.

Verteidigung anderer ist Nothilfe.
Jedoch muss die Winwilligung des Angegriffenen erkennbar vorliegen. Nimmt dieser zum Beispiel eine Verteidigungshaltung ein, liegt die Einwilligung zunächst vor.

Entzieht er die Einwilligung ist die Nothilfe sofort zu beenden.


 

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