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§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition

DGUV Vorschrift 23

§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition


(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.

(4) Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.


Durchführungsanweisung zu § 20 Abs. 1 bis 4:

Diese Forderungen gelten auch innerhalb befriedeten Besitztums.

Durchführungsanweisung zu § 20 Abs. 5:

Behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen z.B. in Bereichen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und in Objektbereichen von kerntechnischen Anlagen.


 

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