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§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen

DGUV Vorschrift 23

§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen


(1) Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.


Durchführungsanweisung zu § 21:

Als eine geeignete Kugelfangeinrichtung kann z.B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m x 0,6 m angesehen werden, der zumindest 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Der Ort, an dem sich die Kugelfangeinrichtung befindet, ist als geeignet anzusehen, wenn er in der Nähe der Übergabestelle außerhalb von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen liegt und ausreichende Bewegungsfreiheit für das Laden und Entladen vorhanden ist.

Siehe auch:

  • Waffengesetz (WaffG),
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1).

 

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