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§ 23 Alarmempfangszentralen

DGUV Vorschrift 23

§ 23 Alarmempfangszentralen


Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.


Durchführungsanweisung zu § 23:

Als überfallgefährdete Alarmempfangszentralen sind aufgrund ihrer Aufgabenstellung Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) anzusehen, die mit Versicherten besetzt und auf die Überfall- und Einbruchmeldeanlagen aufgeschaltet sind.

Eine ausreichende Sicherung für Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) ist gegeben, wenn z.B.

  • Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, Sicherungen gegen Einblick von außen haben, feststehend sind und deren Verglasungen hinsichtlich Durchschuss- und Durchbruchhemmung mindestens den Widerstandsklassen BR 3-S nach DIN EN 1063 und P 7B nach DIN 356 entsprechen;
  • sonstige Fenster Sicherungen gegen Einblick von außen haben, außer zum Zweck der Reinigung nur kippbar geöffnet werden können und deren Verglasungen mindestens der Widerstandsklasse P 4A auf Durchwurfhemmung nach DIN EN 356 entsprechen;
  • die Rahmen und Beschläge der Fenster sowie die umgebenden Gebäudeteile mindestens dem Widerstandswert der Verglasungen entsprechen;
  • Außentüren mindestens der Widerstandsklasse FB 3-S nach DIN EN 1522 bzw. der Widerstandsklasse BR 3-S nach DIN EN 1063 entsprechen, selbstschließend ausgeführt sind, sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen, einen Durchblick von innen nach außen gewähren, ein Einblick von außen verhindert ist und Schlösser und Beschläge der Widerstandsklasse der Türen entsprechen;
  • Bereiche vor Zugängen ausreichend beleuchtet sind sowie
  • eine den Regeln der Technik entsprechende Überfallmeldeanlage installiert und gewartet ist, deren Alarm an eine Stelle übertragen wird, die diesen unabhängig von einem Überfallgeschehen weiterleiten und erforderliche Maßnahmen einleiten kann.

Eine Überfallgefahr besteht auch für Einsatzzentralen von Geld- oder Werttransportdiensten, denen die Steuerung und Überwachung der Transporttätigkeiten obliegt.

Wesentlich für die Steuerung und Überwachung von Geld- oder Werttransporttätigkeiten sind z.B.

  • Aufstellung und Überwachung der Einsatz- und Tourenpläne,
  • Überwachung der Touren durch Kommunikationseinrichtungen und vorhandene Ortungssysteme,
  • Aufrechterhaltung der Kommunikationsverbindungen sowie
  • Entgegennahme und gegebenenfalls Weiterleitung von Notrufen und Alarmen sowie Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen.

Eine Mindestsicherung für Einsatzzentralen von Geld- oder Werttransportdiensten bedingt, dass die Einsatzzentralen ausreichend gegen unbefugten und unbemerkten Zutritt gesichert sowie mit einer den bereits aufgezeigten Anforderungen entsprechenden Überfallmeldeanlage ausgerüstet sind.

  • Das Ergebnis der gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung kann weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1),
  • Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA),
  • DIN EN 356 „Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff “,
  • DIN EN 1063 „Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss“,
  • DIN EN 1522 „Fenster, Türen, Abschlüsse - Durchschusshemmung - Anforderungen und Klassifizierung“,
  • DIN EN 1523 „Fenster, Türen, Abschlüsse - Durchschusshemmung - Prüfverfahren“,
  • DIN VDE 0833-1 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1: Allgemeine Festlegungen“,
  • DIN VDE 0833-3 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 3: Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“.

 

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