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§ 239 Freiheitsberaubung

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Die Freiheitsberaubung kann durch

- Einsperren (z.B. Raum absperren, Fesseln an Stuhl oder Bett) oder
- auf andere Weise der „persönlichen“ Freiheit berauben

verwirklicht werden.

Ein Einsperren liegt vor, wenn der Betroffene objektiv daran gehindert wird sich von der Stelle zu bewegen bzw. einen umschlossenen Raum zu verlassen.
Der Raum kann auch beweglich sein, wie bei einem Auto.

Auf andere Weise erfolgt die Freiheitberaubung, wenn

- durch eine List vorgespielt wird, dass es keine Möglichkeit der Orts-veränderung gäbe oder
- durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, welches Leib und Leben gefährden muss, ein Zwang ausgeübt wird, um den Fortbewegungswillen zu unterbinden.

Es liegt auch dann eine vollendete Freiheitsberaubung vor, wenn sich das Opfer nicht fortbewegen will oder seine Lage nicht bemerkt.

Eine bestimmte Dauer der freiheitsberaubenden Lage ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich, aber es scheiden kurze Beeinträchtigungen aus.
Als einziger Anhaltspunkt dient bis heute ein Urteil des Reichsgerichts: Die Dauer eines „Vater-Unsers“.

Die Einwilligung des Opfers wirkt als ausschließendes Einverständnis.

→ !!! Der Tatbestand wird bei der vorläufigen Festnahme verwirklicht !!!


 

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