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§ 25 Geldtransporte durch Boten

DGUV Vorschrift 23

§ 25 Geldtransporte durch Boten


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

- das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
- der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
- der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder
- ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.


Durchführungsanweisung zu § 25:

Die Forderungen für die Sicherung von Geldtransporten nach Absatz 1 gelten auch für Transporttätigkeiten, bei denen für Täter die Möglichkeit eines direkten Zugriffs auf Geldbestände oder Wertbehältnisse besteht, z.B. bei:

  • der Ver- oder Entsorgung von Geldautomaten,
  • der Ver- oder Entsorgung von Fahrschein- oder entsprechenden Automaten,
  • dem Öffnen von Automaten im Rahmen von Serviceleistungen und Störungsbeseitigungen, wenn darin befindliche Geldbestände oder Wertbehältnisse vorübergehend ungesichert sind,
  • der Beschickung von Nachttresoren.

Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z.B.

  • Fahrzeug-Schleusen,
  • Fahrzeug-Andocksysteme,
  • geschlossen gehaltene Hofräume sowie
  • vorübergehend unter Verschluss zu nehmende Gebäudeteile, die durch ihre Anordnung und Ausführung Außenstehenden den Zugang verwehren und dementsprechend verwendet werden.

Parkhäuser und für Außenstehende zugängliche Tiefgaragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Geld- oder Werttransporte nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 gelten als für Außenstehende nicht erkennbar, wenn z.B. Kleidung und Ausrüstung, eingesetzte Fahrzeuge sowie Transportverlauf und -abwicklung insgesamt keine entsprechenden Rückschlüsse zulassen.

Technische Ausrüstungen, die den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern, sind technische Transportsicherungen, die einer Wegnahme des Transportgutes während des Botenganges aufgrund ihrer Funktionsweise entgegenwirken, indem z.B.

  • nach einer erzwungenen Übergabe oder dem Entreißen des Transportbehältnisses automatisch sofort oder in angemessenem Zeitabstand die Öffentlichkeit hierauf durch einen akustischen Alarm sowie einen optischen Alarm in Form einer wirksamen Farbrauchentwicklung aufmerksam gemacht wird oder
  • bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut dieses automatisch wirkungsvoll eingefärbt wird, um es für Täter wertlos zu machen.

Die Wirksamkeit von technischen Transportsicherungen hinsichtlich der nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger festgestellt werden.

Technische Transportsicherungen sind nur geeignet, wenn dem Boten auf seiner Wegstrecke im öffentlich zugänglichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit seiner Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird. Dies bedeutet z.B.

  • die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen darf nur in Bereichen erfolgen können, die öffentlich nicht zugänglich sind,
  • der Bote darf Schlüssel oder entsprechende Elemente zur Aktivierung oder Deaktivierung der technischen Transportsicherung nicht mit sich führen und
  • der Bote darf keine Schlüssel oder entsprechenden Elemente mit sich führen, die ihm den Zugang zum öffentlich nicht zugänglichen Bereich ermöglichen.

Die Handhabbarkeit von Transportbehältnissen und technischen Transportsicherungen wird z.B. durch deren Ausführung, Formgebung, Abmessungen und Gewicht bestimmt. Hierbei ist bei häufiger Handhabung für einen Mann eine Traglast von bis zu 25 kg und für eine Frau eine Traglast von bis zu 12 kg anzusetzen.
Im Interesse einer besseren Handhabbarkeit und Reduzierung der Belastungen sind geringere Traglasten anzustreben.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • Lastenhandhabungsverordnung – Arbeitsblatt „Heben und Tragen von Lasten; Hilfe für den Arbeitgeber“,
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1),
  • „Grundsätze für die Prüfung des Arbeitsschutzes von technischen Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen“ (TAVAÜ); (GS-VW-SG1).

 

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