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§ 267 Urkundenfälschung

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Vertrag, Zeugnis, Eintrittskarte, Fahrkarte, ...), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.

Eine Urkundenfälschung begeht, wer

- eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr herstellt,
- eine echte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht.

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller auf der Urkunde steht.

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