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§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Nach § 42a WaffG ist das Führen bestimmter tragbarer Gegenstände und Anscheinswaffen verboten. Hierunter fallen:

- Anscheinswaffen
- Einhandmesser
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
- diverse Hieb- und Stoßwaffen, die in der Anlage 1 des WaffG genannt sind
Erlaubte Reizstoffsprühgeräte müssen neben gesundheitlich unbedenklichen Reizstoffen, erkennbar an dem PTB-Prüfzeichen (bis 2006 BKA-Prüfzeichen), eine bauartbedingte Begrenzung der Reichweite und Sprühdauer besitzen.

Alle anderen Geräte, die für den Gebrauch gegen Menschen bestimmt sind und die kein amtliches Prüfzeichen tragen, sind verboten.


 

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