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§ 132 Amtsanmaßung

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


 Die Amtsanmaßung kann auf zwei Arten verwirklicht werden:

- Befassen mit einem öffentlichen Amt (sich als Beamter ausgeben, ohne Beamter zu sein) oder
- Vornahme einer Handlung, die nur Kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung, etc.)

Viele Wachpersonen weichen bei der Thematik „vorläufige Festnahme“ in der Formulierung aus, man dürfte nur festhalten, aber nicht festnehmen, in dem Irrtum, dass eine Festnahme eine hoheitliche Handlung wäre.
Dies stimmt natürlich nicht. Jedermann ist berechtigt einen Täter festzunehmen. Eine Verhaftung dagegen, auch durch die Polizei, bedarf einer richterlichen Anordnung und ist eine hoheitliche Handlung.


 

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