bga
§ 904 Notstand

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 904 Notstand


Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.


Wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr droht, ist es erlaubt, um die Gefahr abzuwenden, die Sache eines unbeteiligten Dritten zu beschädigen oder zu zerstören, wenn der drohende Schaden größer ist als der Schaden, der angerichtet wird.

Beispiel:
Ein großer Hund greift einen Menschen an. Um sich in Sicherheit zu bringen, springt dieser auf ein Auto und beschädigt dieses, da er keine andere Möglichkeit hat.

Beim verteidigenden Notstand wehrt der Handelnde die Gefahr ab, indem er sich direkt gegen die Sache verteidigt.
Schafft er dies mit den eigenen Mitteln und Möglichkeiten nicht, kann er im Rahmen des angreifenden Notstands auch auf die Rechtsgüter Dritter einwirken.

Aus Sicht des unbeteiligten Dritten ist der Handelnde ein Angreifer, da er in seine Rechte als Eigentümer eingreift.
Diesen Eingriff darf der Eigentümer nicht verhindern.

Der Eigentümer kann jedoch Schadensersatz vom Handelnden verlangen.

Der angreifende Notstand kann grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem verteidigenden Notstand auftreten, denn er setzt eine vorhandene Gefahrsituation voraus, gegen die eine Abwehr erforderlich ist.

Achtung:
Beim angreifenden Notstand ist ausdrücklich nur von „einer gegenwärtigen Gefahr“ die Rede. Ein Bezug zur „fremden Sache“ fehlt im Gesetzestext.
Der § 904 BGB findet daher auch in Notwehrlagen Anwendung und erlaubt in diesen den Eingriff in die Rechte Dritter.

Neben diesen beiden Notständen gibt es im Strafrecht noch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) und den entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).


 

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