bga
§ 90a Tiere

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90a Tiere


Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


Tiere sind keine Sachen, sondern Sie werden durch besondere Gesetze geschützt, z.B. dem Tierschutzgesetz (TierSchG).

Gibt es Gesetze, die ausdrücklich Regelungen zu Tieren enthalten, sind diese anzuwenden.

Dies ist beispielsweise bei der Tierhalterhaftung der Fall.

Gibt es eine solche spezielle Regelung nicht, so ist das Sachenrecht anzuwenden oder die entsprechenden Gesetze.

Bei den Notständen gibt es eine solche Regelung speziell für Tiere nicht, daher finden die Gesetze auch bei Tieren Anwendung, weshalb dann häufig „eine Gefahr, ausgehend von einer Sache oder einem Tier“ formuliert wird, obwohl im Gesetzestext nur von der „Sache“ gesprochen wird.


 

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