Strafgesetzbuch (StGB)
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das Rechtsgut, das er schützen will sehr viel mehr wert ist, als das Rechtsgut das er mit der Tat (Straftat / Ordnungswidrigkeit) verletzt.
Im Gegensatz zu den Sachnotständen im BGB (siehe 4.3) kann hier die Gefahr auch von einem Menschen ausgehen.
Beispiel: Es brennt beim Nachbarn. Daher tritt der Täter die Tür ein um den Brand zu bekämpfen, da die Feuerwehr noch nicht vor Ort ist.