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Putativnotwehr / vermeintliche Notwehr

Putativnotwehr / vermeintliche Notwehr

(§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände, § 32 StGB Notwehr)


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.


Die Putativnotwehr setzt sich aus zwei Paragraphen zusammen.

Der Täter irrt sich und denkt er würde angegriffen werden.
Er handelt deswegen genauso wie es ihm in diesem Fall die Notwehr erlauben würde.

Der Täter handelt in diesem Fall zwar rechtswidrig, aber er kann die Schuld nicht tragen und wird daher nicht bestraft.

Beispiel: Ein Wachmann begegnet nachts auf dem Gelände einer Person. Diese greift in die Tasche und holt einen dunklen Gegenstand heraus.
Der Wachmann denkt, dass die Person ihn mit einer Waffe angreifen will und überwältigt diese. Später stellt sich heraus, dass die Person lediglich ein Handy aus der Tasche holen wollte, um eine Frage zu stellen.

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