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§ 35 Entschuldigender Notstand

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand


(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Der Täter ist in einer Notstandssituation und überschreitet die Grenzen an denen seine Tat noch verhältnismäßig gewesen wäre (Rechtsgüterabwägung). Er begeht also eine Tat die in jedem Fall nicht erlaubt, also rechtswidrig ist.
Er wird dann nicht betraft, wenn er ausschließlich die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit schützen wollte und auch nur dann, wenn durch diese Gefahr er selbst oder eine ihm nahestehende Person bedroht ist.

Beispiel: Bei einem Schiffsunglück überwältigt der Täter eine andere Person, bringt diese um, um den Rettungsring zu bekommen, der für das Überleben notwendig ist.

Achtung: Handelt der Täter mit einem Rechtfertigungsgrund, also nicht rechtswidrig (im BGB widerrechtlich) so war dies erlaubt. Daher entfällt dann die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.
Handelt der Täter jedoch lediglich entschuldigt, wird er zwar nicht bestraft, dennoch bleibt diese Handlung unerlaubt und er ist demnach zu Schadensersatz verpflichtet.


 

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