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§ 823 Schadensersatzpflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt (an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz oder einem sonstigen Rechtsgut), muss den Schaden grundsätzlich ersetzen.

Es muss ein materieller Schaden vorliegen.
Immaterielle Schäden, also Schäden die nicht Vermögensschäden sind, regelt § 253 BGB. Es kann dafür eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (z.B. Schmerzensgeld).

Die Haftung entfällt jedoch, wenn im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Notwehr) gehandelt wurde, weil dann die Tat nicht „widerrechtlich“ und somit „erlaubt“ ist.

Ausnahmen hiervon sind
- der angreifende Notstand § 904 BGB und
- der verteidigende Notstand § 228 BGB, wenn die Gefahr vom Handelnden verschuldet wurde (Verschuldungshaftung).

Bei der Verschuldungshaftung muss der Verursacher des Schadens dafür einstehen, sofern er verschuldensfähig ist.

Die Verschuldensfähigkeit liegt bei einem Kind bis 7 Jahren nicht vor.
Bis 18 Jahren liegt sie nur dann vor, wenn die „zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ vorhanden ist.

Daher haften Kinder erst ab dem 7. Lebensjahr und ein Mensch erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres voll.*

Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern allenfalls für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.


* Neben den beiden hier erwähnten Altersgrenzen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ist nur noch die Altersgrenze von 14 Jahren, dem Alter für die Strafmündigkeit, aus dem Strafgesetzbuch für die Sachkunde relevant.


 

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