Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Der § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders besagt, dass derjenige, der eine verlorene Sache findet, dies dem Verlierer oder Eigentümer unverzüglich zu melden hat.
Ist dieser unbekannt, so hat er unverzüglich der zuständigen Behörde (z.B. Fundbüro der Gemeinde) Anzeige zu machen, es sei denn der Wert der Sache beträgt weniger als 10 €.
Bürgerliches Gesetzbuch 4.5
Unterlässt der Finder die Anzeige, so ist dies eine Fundunterschlagung und er erfüllt im Strafrecht den Tatbestand des § 246 StGB Unterschlagung.
Nach § 966 BGB Verwahrungspflicht ist der Finder verpflichtet die Sache zu verwahren.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Finder die Sache an diese herauszugeben (§ 967 BGB Ablieferungspflicht).
Der Finder kann Finderlohn beanspruchen (§ 971 BGB Finderlohn).
Bis zum Wert der Sache von 500 € beträgt dieser 5%, der Mehrwert über 500 € wird mit 3% berechnet.
Meldet sich der Verlierer innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht, wird der Finder gem. § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders Eigentümer.
Fundsachen in Geschäftsräumen
Wer eine Sache in den Geschäftsräumen, den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache gem. § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt unverzüglich an die Behörde, die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzugeben.
§ 965 BGB bis § 967 BGB (siehe oben) finden dann keine Anwendung.
Wer eine Sache nicht im öffentlichen Raum findet oder nach § 978 BGB in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt, hat diese an den für diesen Bereich Verantwortlichen abzugeben, beispielsweise an die Geschäftsführung.
Achtung:
Findet der Besitzdiener (Wachperson im Dienst) eine Sache, so wird er nicht Besitzer, sondern bleibt Besitzdiener.