bga
§ 228 Notstand

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 228 Notstand


Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.


Ein Notstand ist eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter (rechtlich geschützte Interessen, z.B. Leben, Eigentum, …), deren Abwendung nur durch die Verletzung anderer Rechtsgüter möglich ist.

Im Gegensatz zur Notwehr, bei der ein Angriff von einem Menschen vorliegen muss, geht beim Notstand die Gefahr von einer fremden Sache aus.

Wenn eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr von einer Sache ( § 90 BGB Begriff der Sache, § 90a Tiere) droht, ist es erlaubt, um die Gefahr abzuwenden, die Sache zu beschädigen oder zu zerstören, wenn der angerichtete Schaden den drohenden Schaden nicht überwiegt.

Beispiel:
Ein Hund greift eine Person an. Diese wehrt sich gegen den Hund direkt.

Achtung:
Obwohl der Handelnde im Rahmen des verteidigenden Notstands mit einem Rechtfertigungsgrund und daher nicht widerrechtlich/rechtswidrig handelt, entsteht eine Schadensersatzpflicht, wenn er die Gefahr verschuldet hat.


 

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